Voelkin
Familie
Völkin-Bruggmann
Johann Anton Völkin

 

 

Maria Bruggmann
Kinder

1803

1872

Maria Barbara
?

1805

Josef Anton

1807

1860

Maria Katharina
?

Die Heimatgemeinde

Der Bürgerort oder «Heimatort» ist in der Schweiz diejenige politische Gemeinde, in der eine Person das Bürgerrecht besitzt; mit diesem ist das Bürgerrecht des entsprechenden Kantons und der Eidgenossenschaft verbunden. Der Erwerb des Bürgerrechts erfolgt aus familienrechtlichen Gründen (Abstammung (Geburt), Adoption, Heirat) oder durch Einbürgerung. Besitzt jemand mehrere Bürgerrechte, gilt als Heimatgemeinde, wo auch der Wohnsitz ist oder zuletzt war. Wer Schweizer/in ist, kann weder aus dem Heimatkanton noch aus der Schweiz ausgewiesen werden. Zivilrechtlich ist heute die Heimatgemeinde für gewisse Zuständigkeiten, insbesondere für den Personenstand (Familienregister) von Bedeutung.

Mit dem Untergang der 13 Alten Orte und dem Beginn der Helvetischen Republik (Franzosenzeit ab 1798) kamen auch die bürgerlichen Freiheiten, sowie die Gemeinden im heutigen Sinne. Per Dekret wurden Anfang September 1803 alle auf dem Gemeindegebiet ansässigen Personen zu gleichberechtigten Ortsbürgern und sind seither dort heimatberechtigt.

Grund und Boden gehörten bis 1798 in der Regel in einem Lehensverhältnis (Erbpacht) der Obrigkeit. Das war die Kirche, Patrizier und Zünfter aus Stadtorten, sowie die Vögte (Verwalter) der gemeinsam verwalteteten Gebiete der 13 alten Orte. Die Lehensverhältnisse waren von Kanton zu Kanton verschieden, es gab auch «freie Orte» wie Uri, Appenzell, Teile des Kantons Schwyz und und andere. Der Besitz ging mit der Enteignung der Obrigkeit 1803 an die Bewirtschafter und konnte in der Folge auch verkauft werden. Mit der Niederlassungsfreiheit begannen die Leute in wirtschaftlich aufstrebende Gebiete auszuwandern.

Heimatschein

Das ist die Urkunde der Heimatgemeinde, die bestätigt, dass der Inhaber oder die Inhaberin das Gemeindebürgerrecht und damit auch das Kantons- und das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Der Heimatschein berechtigt zur freien Niederlassung in jedem Ort der Schweiz. Für den üblicherweise anlässlich der Niederlassung bei der Einwohnerkontrolle deponierten Heimatschein wird ein Schriftenempfangsschein ausgestellt.

Familienregister

In der Heimatgemeinde jedes Schweizer Bürgers geführtes zivilstandsamtliches Register, das den Personenstand und die gesamten zivilstandsrechtlichen relevanten Beziehungen jedes Gemeinde­bürgers wiedergibt: Namentlich die Eheschliessung und Eheauflösung, die Geburten, die Anerkennung und Adoption von Kindern und die Aufhebung von Kindesverhältnissen (Enterbung, in der Schweiz nur durch richterlichen Beschluss möglich, äusserst selten), die Eheschliessung der Kinder, den Tod eines Ehegatten, den korrekten Familienamen und allfällige Namensänderungen, sowie den Erwerb weiterer Bürgerrechte.

Zivilstandsregister (Zivilstandsbücher)

Amtliche Register, die der Erfassung des Personenstandes dienen und von den Zivilstandsämtern geführt werden; seit dem 19. Jahrhundert durch vereidigte Zivilstandsbeamte erstellt. Sie bestehen aus Geburtsregister, Eheregister, Familienregister, Anerkennungsregister und Todesregister. Die Eintragungen erfolgen in der Regel im Zivilstandsregister des Kreises, wo das Ereignis statt findet (z.B. Eheschliessung), oder in dem des Heimatorts, falls das Ereignis sich im Ausland zuträgt. Das Familienregister wurde am Heimatort geführt, heute gibt es Zivilstandskreise, die meist indentisch sind mit den Bezirken. Die Zivilstandsregister als öffentliche Register geniessen bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der Richtigkeit der Eintragung. Sie sind mittels Auszügen einsehbar, die vom Betroffenen, ihm nahestehenden Personen, Personen mit schutzwürdigen Interessen, Gerichten und Behörden, verlangt werden können. Die registerrechtlichen Details finden sich in der Eidgenössischen Zivilstandsverordnung und den kantonalen Zivilstandsverordnungen.

Geschichte

Die Zivilstandsregister erfassen alle Zivilstandsdaten jeder Person, die das Aufenthaltsrecht einer Gemeinde besitzt. Sie lösten die katholischen und protestantischen Taufbücher ab oder werden parallel zu ihnen geführt.

Mit Ausnahme zweier Taufregister des Bistums Basel (Pruntrut 1481; Basel 1490–97) finden sich die ältesten erhaltenen Tauf- und Hochzeitsregister in den ref. Orten Zürich (1525), Basel (1529), Bern (1530) und Genf (1546), die alle auf Geheiss der Regierungen angelegt und geführt wurden. (1432 begann in der Schweiz die Papierherstellung, erst seither sind solche Aufzeichnungen für die «gemeine» Bevölkerungsmehrheit wirtschaftlich durchführbar.)

In den katholischen Orten hingegen wurden diese Verzeichnisse von Taufen und Heiraten kaum vor dem «Tridentinum» (1564) und für Begräbnisse erst nach dem «Rituale romanum» Pauls V. (1614) geführt.

In Genf liessen die Behörden bereits 1546 Sterbebücher anlegen; Totenbeschauer mussten auch die Todesursachen verzeichnen. In Bern und in der Waadt werden diese Verzeichnisse erst seit 1719 in der Stadt und seit 1727 auf dem Lande geführt, nur ausnahmsweise gaben hier die Pfarrer die Todesursachen an.

Vor der Bundesverfassung von 1874 hatten die Kantone unterschiedliche Zivilstandsordnungen; meist waren die Kirchenbücher, welche die Pfarrer im Auftrag der Behörden führten, die Vorläufer der Zivilstandsregister.

Das älteste Familienregister stammt aus dem Kanton Obwalden (1794). 1811 erliess Schaffhausen als erster Kanton Direktiven für Zivilstandsregister. 1874 wurden die zahlreichen kantonalen Reglemente vereinheitlicht (Art. 53 BV); die Bestimmungen über den Zivilstand finden sich heute im ZGB (Art. 39 ff. und 119) sowie in der Zivilstandsverordnung von 2004.

Was den Erhalt der Kirchenbücher betrifft, sind die kantonalen Praktiken vielfältig: Sie können bei der Pfarrgemeinde bleiben, an den Bezirk gehen oder auch ans Staatsarchiv. Mikrofilme gewähren zusätzliche Sicherheit und erleichtern die Benutzung.

 

Familienregister

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